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   BGH, 22.10.1974 - 1 StR 295/74   

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https://dejure.org/1974,305
BGH, 22.10.1974 - 1 StR 295/74 (https://dejure.org/1974,305)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1974 - 1 StR 295/74 (https://dejure.org/1974,305)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1974 - 1 StR 295/74 (https://dejure.org/1974,305)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Eintrag eines später liegenden Termins für die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung durch den zuständigen Bearbeiter bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle - Fehlende Rechtfertigung des Eintrages, da die Hauptuntersuchung nicht ordnungsgemäß stattgefunden hat - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 267, § 348; StVZO § 29

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 9
  • NJW 1975, 176
  • MDR 1975, 155
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.07.1968 - GSSt 1/68

    Öffentlicher Glaube des Kraftfahrzeugscheins

    Auszug aus BGH, 22.10.1974 - 1 StR 295/74
    Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich des Kraftfahrzeugscheins (jeweils zu § 271 StGB) entschieden, daß sich dessen Beweiskraft weder auf die Fabrikationskennzeichen des Fahrzeugs (BGHSt 20, 186) noch auf die Angaben zur Person erstreckt (BGHSt 20, 294; 22, 201).

    Bei Beurteilung dieser Frage wird grundsätzlich ein strenger Maßstab angelegt; die erhöhte Beweiskraft muß Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen, wobei die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen ist (BGHSt 22, 201, 203).

  • BGH, 02.03.1965 - 1 StR 543/64

    Zulässigkeit einer Verurteilung lediglich auf Grund des Geständnisses ohne

    Auszug aus BGH, 22.10.1974 - 1 StR 295/74
    Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich des Kraftfahrzeugscheins (jeweils zu § 271 StGB) entschieden, daß sich dessen Beweiskraft weder auf die Fabrikationskennzeichen des Fahrzeugs (BGHSt 20, 186) noch auf die Angaben zur Person erstreckt (BGHSt 20, 294; 22, 201).
  • BGH, 30.11.1965 - 5 StR 462/65

    Voraussetzungen einer Verurteilung wegen fortgesetzter mittelbarer

    Auszug aus BGH, 22.10.1974 - 1 StR 295/74
    Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich des Kraftfahrzeugscheins (jeweils zu § 271 StGB) entschieden, daß sich dessen Beweiskraft weder auf die Fabrikationskennzeichen des Fahrzeugs (BGHSt 20, 186) noch auf die Angaben zur Person erstreckt (BGHSt 20, 294; 22, 201).
  • AG Strausberg, 08.01.2014 - 22 Ds 344/13

    Zur Frage, ob eine Strafbarkeit eines TÜV- Prüfingenieurs nach § 348 StGB gegeben

    Legt man diese Festlegung des Gesetzgebers richtigerweise zu Grunde, dann ist der Straftatbestand des § 348 Abs. 1 StGB, nämlich der Falschbeurkundung im Amt, dann erfüllt, wenn bei erkannten schweren Mängeln im Rahmen einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durch den TÜV-Prüfer trotzdem die Prüfplakette erteilt und der fristgemäße Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen wird (so auch Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 28.09.1992, (Az. 65 Js 396/90 - Ls (88/91) - zitiert nach Juris; vgl. OLG Celle, NZV 1991, 318 f; BGHSt 26, 9 ff.; a. A. unter anderen: BayObLGSt 1998, 138 f).

    Damit hat die Anbringung einer Prüfplakette im Zusammenhang mit der Eintragung der entsprechenden Erklärung in der Zulassungsbescheinigung Teil I, eine rechtserhebliche Tatsache im Sinne des § 348 StGB zum Inhalt, die mit Wirkung gegen und für jedermann beurkundet wird (BGHSt 26, 9 ff.).

    Eine andere Sichtweise wäre im Übrigen auch nach der Intention des Gesetzgebers, wonach durch die Hauptuntersuchung im Sinne von § 29 StVZO erreicht werden soll, dass die in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge turnusmäßig einer technischen Kontrolle unterzogen werden sollen, die für die allgemeine Verkehrssicherheit von großer Bedeutung ist, (vgl. dazu bereits BGHSt 26, 9 - 12) nicht in Einklang zu bringen.

  • OLG Brandenburg, 02.07.2015 - 2 Ws 81/15

    Falschbeurkundung im Amt: Strafbarkeit der Erteilung einer TÜV-Plakette für ein

    Allerdings wird dadurch nicht jede darin angeführte Tatsache als geschehen beurkundet mit der Folge, dass diese Angabe erhöhte Beweiskraft genießt, dass sie also zum öffentlichen Glauben mit Wirkung für und gegen jedermann Beweis erbringt (BGHSt 26, 9).

    Die Eintragung des nächsten Untersuchungstermins hat jedoch dann eine rechtserhebliche Tatsache zum Inhalt, die mit Wirkung gegen jedermann beurkundet wird, wenn diese Eintragung im Zusammenhang mit der Aushändigung der Prüfplakette steht (BGHSt 26, 9).

    Auch die Prüfplakette stellt in Verbindung mit dem amtlich zugelassenen Kennzeichen und der korrespondierenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eine ... Urkunde dar im Sinne des § 267 StGB, denn erst durch diese Eintragung ist derjenige, der sie erteilt hat, ersichtlich (vgl. BGHSt 26, 9; BayOLG NJW 1966, 748; OLG Celle, Beschlüsse vom 06.05.1991 - 3 Ss 34/91 und 25.07.2011 - 31 Ss 30/11" zitiert nach juris).

    Soweit das Landgericht angenommen hat, der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vorn 22.10.1974 (BGHSt 26, 9) entschieden, dass eine Strafbarkeit dann gegeben sei, wenn bei im Rahmen der Hauptuntersuchung erkannten schweren Mängeln trotzdem eine Prüfplakette durch den TÜV-Prüfer erteilt worden war, kann dem nicht gefolgt werden.

  • OLG Celle, 06.05.1991 - 3 Ss 34/91

    Anbringen einer Prüfplakette am KFZ-Kennzeichen: Urkundenfälschung?

    Sie allein ist deshalb aber noch keine Urkunde; Urkundeneigenschaft gewinnt sie erst zusammen mit der korrespondierenden Eintragung im Kfz-Schein (nicht Kfz-Brief), da erst durch diese Eintragung derjenige, der sie erteilt hat - ihr Aussteller -, d.h. die Zulassungsstelle oder ein bestimmter amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, wie etwa der TÜV, ersichtlich ist (§ 29 Abs. 4 Nr. 1 StVZO, ferner BGHSt 26, 9, 11; BayObLG NJW 1966, 748 f; OLG Hamm VRS 47, 430, 431).
  • BayObLG, 29.10.1998 - 5St RR 167/98

    Falschbeurkundung im Amt durch den TÜV-Prüfer

    Soweit die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf BGHSt 26, 9 ff. meint, der Tatbestand des § 348 Abs. 1 StGB sei erfüllt, weil im Kraftfahrzeugschein ein unrichtiger Termin für die nächste Hauptuntersuchung eingetragen sei, geht sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus.
  • OLG Naumburg, 18.10.2006 - 2 Ss 294/06

    Urkundenfälschung und Aufenthaltsrecht für Asylbewerber

    Entscheidend ist, ob gerade auch die inhaltlich falsch aufgezeichneten Umstände nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des der Beurkundung zugrunde liegenden Gesetzes von der erhöhten Beweiswirkung erfaßt sind (BGHSt 22, 201 ; 26, 9).
  • OVG Niedersachsen, 07.12.2010 - 20 LD 3/09

    Disziplinarmaßnahme für einen sich selbst über Jahre hinweg nicht entsprechend im

    Ein schriftliche Lüge erfüllt den Straftatbestand des § 267 StGB nicht, weil der unwahre Inhalt einer Urkunde deren Echtheit nicht berührt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22.10.1974 - 1 StR 205/74 -, BGHSt 26, 9 ; Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 267, Rn. 18a).
  • OLG Hamm, 25.03.2004 - 3 Ws 54/04

    Urkunde; Fotokopien als Urkunde; öffentliche Urkunde, internationaler

    Beurkundet in diesem Sinne sind nur diejenigen Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen Jedermann erstreckt (vgl. BGHSt 22, 201 ff.; 26, 9 ff.).

    Der Kraftfahrzeugschein hat indes, wie der BGH weiter entschieden hat, hinsichtlich der Eintragung des nächsten Hauptuntersuchungstermins in Verbindung mit der Aushändigung der Prüfplakette öffentlichen Glauben (BGHSt 26, 9 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 05.12.2001 - 1 Ss 240/01

    Urkundenfälschung - Prüfplakette

    Hier ist der Urheber gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 StVZO aus dem Inhalt der Eintragung im Fahrzeugschein zu ersehen (ebenso BGH, NJW 1975, 176; BayObLG, NJW 1966, 748).
  • OLG Karlsruhe, 21.10.1998 - 1 Ss 133/98

    falsche Datumsangabe - § 348 StGB, Reichweite des öffentlichen Glaubens

    Eine Beweiswirkung "für und gegen jedermann" kann nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, daß dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (BGHSt 22, 201 = NJW 1968, 2153, zur gleichgelagerten Problematik bei § 271 StGB; BGHSt 26, 9 = NJW 1975, 176; BGHSt 37, 207 = NJW 1991, 576 = NStZ 1991, 129; BGH NJW 1998, 3790 = NStZ 1998, 620, z. Veröff.
  • BayObLG, 13.06.1989 - RReg. 4 St 206/88
    Eine solche liegt dann vor, wenn die Urkunde nicht allein für den innerdienstlichen Verkehr, sondern für den Verkehr nach außen bestimmt ist, und die beurkundete Tatsache öffentlichen Glauben genießt, d. h. mit voller Beweiskraft für und gegen jedermann wirkt (BGHSt 7, 94 = NJW 1955, 509; BGHSt 19, 7 [9] = NJW 1963, 1988; BGHSt 26, 9 [11] = NJW 1975, 176;

    An der Beweiskraft für und gegen jedermann' fehlt es also nicht schon deswegen, weil sich vorliegend das Beweisinteresse an der Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung praktisch auf den Unternehmer, den außengebietlichen Abnehmer und die Finanzbehörde bezieht (Dreher-Tröndle, StGB, 43. Aufl., § 271 Rdnr. 8; Tröndle, in: LK, § 271 Rdnr. 23; vgl. auch BGHSt 26, 9 = NJW 1975, 176 zum Fahrzeugschein, der nur zuständigen Personen' zur Kontrolle vorzulegen ist; vgl. ferner RGSt 74, 370).

  • BayObLG, 31.10.1995 - 2St RR 80/95
  • OLG Naumburg, 06.09.2006 - 2 Ss 246/06

    Urkundenfälschung und Aufenthaltsrecht für Asylbewerber

  • LG Landshut, 20.10.2009 - 4 Qs 237/09

    Umfang des öffentlichen Glaubens einer Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung

  • AG Bremen, 12.04.2007 - 200 Js 35942/06

    D (A), Strafrecht, mittelbare Falschbeurkundung, Duldung, Falschangaben,

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